Wald

Wald ist aufgrund seiner besonderen Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion nach § 1NWaldLG zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern.

Daher gilt es Wald in seiner bestehenden Form für die Menschen, Tiere und Pflanzen zu bewahren, um diesen auch für zukünftige Generationen und Populationen auch weiterhin als Lebensraum oder zur Erholung vorhalten zu können.

Die Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen obliegt den Waldbehörden. Die oberste Waldbehörde ist in Niedersachsen das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Dieser obersten Aufsichtsbehörde sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Waldbehörden nachgeordnet.

Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG liegt die Zuständigkeit bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. Die untere Waldbehörde ist beim Landkreis Göttingen im Fachbereich Umwelt, Fachdienst Natur und Boden, Team Naturschutzrecht, Bodenschutz und Landwirtschaft angeordnet. Folgende Personen sind als Ansprechpartner*innen erreichbar:

Herr Matheis

Herr Steinmetz

Gemäß § 18 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 NWaldLG[1] legt die Waldbehörde Waldbrandgefahrenbezirke fest und bestellt für diese Waldbrandbeauftragte sowie einen Kreiswaldbrandbeauftragten oder eine Kreiswaldbrandbeauftragte.

Die Bestellung, der Sitz und die örtliche Zuständigkeit der Waldbrandbeauftragten werden aufgrund personeller Veränderungen hiermit öffentlich bekannt gemacht (Stand: 24.08.2022).

Die Kreiswaldbrandbeauftragten

  • fördern die Zusammenarbeit der Waldbrandbeauftragten mit der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister und den Feuerwehren,
  • beraten den Landkreis fachlich,
  • sorgen für die Unterrichtung und Fortbildung der Waldbrandbeauftragten in allen die Waldbrandbekämpfung betreffenden Fragen,
  • sind Mitglied im Katastrophenschutzstab und
  • wirken, wenn im Katastrophenfall Waldbrände zu bekämpfen sind, in der Technischen Einsatzleitung mit; ihnen kann die technische Leitung eines Einsatzes oder die Leitung eines Abschnitts übertragen werden.

Die Waldbrandbeauftragten treffen vorsorgliche Maßnahmen gegen Waldbrände, insbesondere organisieren sie einen Feuerwarndienst für die Waldbesitzenden. Die Maßnahmen sollen mit den Landkreisen und Gemeinden des jeweiligen Gefahrenbezirks abgestimmt werden.

Die Waldbrandbeauftragten können anordnen, dass Waldbesitzende in ihrem Wald auf eigene Kosten

  • die erforderlichen Zufahrten, Wendeplätze und Wasserstellen für die Feuerwehren anlegen und
  • im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit weitere Sicherheitsvorkehrungen treffen.

Bei der Bekämpfung eines Waldbrandes unterstützen die Waldbrandbeauftragten die Einsatzleitung der Löschkräfte.

Die Zuständigkeiten der Waldbrandbeauftragten ergeben sich aus den festgelegten Waldbrandgefahrenbezirken.

Liste Waldbrandbeauftragte

Übersicht Waldbrandgefahrenbezirke

 


[1] Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung vom 21.03.2002 in der zurzeit gültigen Fassung.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG darf Wald nur Genehmigung der Waldbehörde in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt werden. Die Genehmigung muss vorliegen, bevor mit dem Fällen, dem Roden oder der sonstigen Beseitigung begonnen wird (§ 8 Abs. 1 Satz 2 NWaldLG).

Eine Genehmigung ist nicht nötig, wenn die Waldumwandlung durch

  • Regelungen in einem Bebauungsplan oder einer städtebaulichen Satzung,
  • eine Baugenehmigung oder eine Bodenabbaugenehmigung,
  • von der Naturschutzbehörde in einer Verordnung oder im Einzelfall angeordnete Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

erforderlich wird (siehe § 8 Abs. 2 Satz 1 NWaldLG).

Bei beabsichtigten Waldumwandlungen melden Sie sich bitte direkt bei den Ansprechpartner*innen der Waldbehörde oder an Wald@landkreisgoettingen.de.

Sofern eine ungenehmigte Waldumwandlung stattgefunden hat, soll die Waldbehörde nach § 8 Abs. 7 NWaldLG die Wiederaufforstung der Grundfläche anordnen, sofern die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vorliegen. Dies stellt nach § 42 Abs. 1 NWaldLG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Erstaufforstungen, die einer Prüfung oder Vorprüfung ihrer Umweltverträglichkeit zu unterziehen sind, bedürfen nach der Genehmigung durch die Waldbehörde. Andere Erstaufforstungen sind der Waldbehörde spätestens zwei Monate vor ihrer Durchführung anzuzeigen (§ 9 Abs. 1 NWaldLG).

Eine Genehmigung durch die Waldbehörde oder eine Anzeige gegenüber der Waldbehörde ist in folgenden Fällen nach § 9 Abs. 3 NWaldLG nicht erforderlich.

  • Wenn die Erstaufforstung aufgrund eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung erforderlich wird.
  • Wenn die Erstaufforstung von einer durch die Naturschutzbehörde in einer Verordnung oder im Einzelfall angeordneten Pflege- und Entwicklungsmaßnahme umfasst ist.
  • Wenn die Erstaufforstung eine Ersatzaufforstung ist, an deren Anordnung die Waldbehörde durch eigene Entscheidung oder Herstellung des Einvernehmens beteiligt war.

Anzeigen und Genehmigungsanträge richten Sie bitte direkt an die Ansprechpartner*innen der Waldbehörde oder an Wald@landkreisgoettingen.de.

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