Zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor nicht zugelassenen Lebensmitteln und irreführender Werbung hat der Landkreis Göttingen den Verkauf Produkten mit den Inhaltsstoffen oder der Zutat Cannabidiol (CBD) untersagt. Davon sind auch nicht registrierte Kosmetika und nicht zugelassene neuartige Lebensmittel betroffen; kosmetische Produkte und Lebensmittel mit Registrierung oder Zulassung können weiterverkauft werden. Diese Klarstellung hat die Verbraucherschutzbehörde des Landkreises in die entsprechende Allgemeinverfügung aufgenommen.
Diese waren vergangenen Freitag in Kraft getreten. Darin geht es um
- CBD-haltige Lebensmittel sowie Lebensmittel, die Bestandteile der Nutzhanfplanze Cannabis savita L. enthalten
(ausgenommen: Hanfsamen und daraus hergestellte Produkte); - CBD-haltige Mundsprays, Mundpflegesprays sowie CBD-haltige Aromaöle und Tropfen.
Diese dürfen nicht mehr in den Verkehr gebracht werden, sofern es sich um nicht zugelassene Novel-Food-Produkte bzw. nicht registrierte Kosmetika handelt. Diese Klarstellungen wurden aufgrund von Nachfragen und zur Gewährleistung von Rechtssicherheit in die Allgemeinverfügungen aufgenommen.
Formal wurden dafür die ursprünglichen Verfügungen aufgehoben und neu erlassen. Die konkretisierten Verfügungen wurden gestern im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen (Nr. 39) veröffentlicht; sie treten am heutigen Mittwoch in Kraft. Die Allgemeinverfügungen richten sich an alle Verkaufsstellen im Gebiet des Landkreises Göttingen.