Aktuelle Hinweise für Baumaßnahmen (Bauabfälle, mineralische Abfälle)
Bei Baumaßnahmen fallen Abfälle, wie z.B. Bauschutt und Bodenmaterial, an. Im Landkreis Göttingen ist der Abbruch einer baulichen Anlage, auch wenn dieser keiner Genehmigung nach der Niedersächsischen Bauordnung bedarf, 14 Tage vorher durch die Bauherrin/den Bauherrn der dem Landkreis Göttingen – Untere Abfallbehörde – schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt nicht für Vorhaben, deren Bruttorauminhalt nicht mehr als 300 m3 umfasst, sofern die anfallenden Abfälle nicht mit Schadstoffen belastet sind (§ 10 Abs. 4 AWS Altkreis Göttingen, § 15 Abs. 3 AWS Altkreis Osterode am Harz).
Sie als Bauherr, Abrissunternehmer o.ä. sind Erzeuger und/oder Besitzer von diesen Abfällen und verpflichtet, einen ordnungsgemäßen Entsorgungsweg für diese Abfälle zu wählen. Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und Beseitigung der Abfälle, ist dem Landkreis Göttingen – Untere Abfallbehörde – ein sog. Entsorgungskonzept vorzulegen, welches darlegt, welche Abfälle (Abfallschlüssel gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung) in welchen Mengen anfallen und wie diese verwertet oder beseitigt werden sollen (§ 10 Abs. 4 AWS Altkreis Göttingen; § 15 Abs. 3 AWS Altkreis Osterode am Harz). Dabei ist zu beachten, dass die Verwertung grundsätzlich Vorrang vor der Beseitigung hat. Erst nach schriftlicher Bestätigung des Entsorgungskonzeptes durch den Landkreis Göttingen darf mit der Maßnahme begonnen werden.
Das Entsorgungskonzept ist an abfallbehörde@landkreisgoettingen.de formlos oder unter Verwendung der folgenden Vordrucke zu senden.
Entsorgungskonzept – Teil I Checkliste/Arbeitshilfe
Wollen Sie einen mineralischen Ersatzbaustoff herstellen oder in ein technisches Bauwerk einbauen?
Es sind die Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) zu beachten. Informationen rund um die ErsatzbaustoffV – deren Regelungen und Anforderungen an Privatpersonen und Baufirmen – finden Sie hier.
Wollen Sie angefallenes Bodenmaterial bzw. Baggergut in eine Abgrabung verfüllen oder auf eine Ackerfläche aufbringen?
Es sind die Regelungen der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) zu beachten. Informationen zur Verfüllung von Bodenmaterial bzw. Baggergut in Abgrabungen im Landkreis Göttingen finden Sie hier.
Ist eine Verwertung nicht möglich, sind die Abfälle so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 15 KrWG). Abfälle, die nicht verwertet werden, sind der örtlich zuständigen Abfallwirtschaft des Landkreises Göttingen (öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger) zur Beseitigung auf den Entsorgungsanlagen zu überlassen.