Teilplan Windenergie für den Landkreis Göttingen 2024
Klimaschutz ist eine der größten Herausforderungen weltweit. Auch im Landkreis Göttingen gilt es, einen Beitrag zur Energiewende zu leisten, wozu auch der Ausbau der Windenergienutzung gehört. Hier finden Sie alle Informationen zum Teilplan Windenergie des Landkreises Göttingen.
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Neuer Teilplan Windenergie 2024 vorgestellt
Im Fokus der deutschen Energiewende steht die Errichtung von Windenergieanlagen an Land. Der Landkreis Göttingen hat die große gesamtgesellschaftliche und regionale Bedeutung der Energiewende und des Klimaschutzes frühzeitig erkannt und die regionalplanerische Steuerung der Windenergie mit dem 1. Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) Entwurf 2020 eingeleitet. Ziel war die Steuerung der Windenergie im Planungsraum des Landkreises Göttingen. Seit 2021 erfolgte eine prioritäre Überarbeitung der Festlegung der Vorranggebiete Windenergie unter Hinzuziehung externer Fachgutachten und der eingegangenen Stellungnahmen.
Mit den relevanten Gesetzesänderungen auf Bundesebene wurde das Osterpaket 2022 vom Bundeswirtschaftsministerium zum beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land auf den Weg gebracht, mit dem Sommerpaket im Juli 2022 beschlossen und dann mit dem Wind-an-Land-Gesetz (WaLG) im Februar 2023 rechtskräftig. Hierdurch haben sich umfassende Änderungen für die regionalplanerische Steuerung der Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen (WEA) im RROP ergeben.
Im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) des Bundes ist für das Land Niedersachsen hierfür ein bis zum Ende des Jahres 2027 zu erreichendes Zwischenziel von 1,7 % und ein Flächenbeitragswert von 2,2 % bis Ende 2032 festgelegt worden. Im WindBG ist geregelt, dass die Länder verpflichtet sind, für die Träger der Regionalplanung verbindliche Teilflächenziele zu definieren. Das heißt, die für die Windenergie benötigten Flächen werden in Niedersachsen auf der regionalen Planungsebene identifiziert und ausgewiesen.
Im Niedersächsischen Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und über Berichtspflichten (NWindG) werden die o. g. verbindlichen Teilflächenziele für die Ausweisung von Windenergiegebieten für die Träger der Regionalplanung definiert und eine Frist genannt, zu der die Flächenausweisungen vorzunehmen sind. Im NWindG ist für den Landkreis Göttingen ein Zwischenziel von 0,9 % und ein Teilflächenziel von 1,16 % bis 2032 festgelegt.
Das bedeutet, der Landkreis Göttingen muss das Teilflächenziel von 1,16% aus dem NWindG durch die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergienutzung erreichen, um eine Superprivilegierung (siehe weiter unten) von Windenergieanlagen im gesamten Landkreis zu vermeiden.
Hierbei nutzt er die neue Möglichkeit des Nds. Raumordnungsgesetzes (NROG), einen sachlichen Teilplan Windenergie aufzustellen. Das Thema Windenergie wird aus dem 1. RROP Entwurf 2020 abgekoppelt und in einem eigenständigen Verfahren als Teilplan Windenergie 2024 umgesetzt.
Die frühzeitige Auseinandersetzung mit den aktuellen Gesetzesänderungen und die Expertisen Dritter ermöglichten es, dass der Landkreis schon kurz nach der Rechtskraft des NWindG vom 17.04.2024 die neue Vorranggebietskulisse Windenergie am 07.06.2024 in die öffentliche Auslegung geben konnte.
Der Teilplan Windenergie 2024 wurde am 14.05.2024 im Fachausschuss (AWVBPE) vorgestellt, und für die weitere Umsetzung wurden die nächsten Verfahrensschritte eingeleitet.
Bis zum 22.07.2024, konnten sich Interessierte aktiv mit Anregungen und Hinweisen am Teilplan Windenergie beteiligen.
Für die Teilnahme über die Online-Beteiligungsplattform war eine Registrierung bis Montag, 08.07.2024, erforderlich. Auch Eingaben via Mail oder postalisch waren möglich.
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen die via Mail oder postalisch eingereicht wurden, keine Eingangsbestätigung erhalten.
Informationsmaterial zu den Info-Veranstaltungen
Die Informationsveranstaltungen für die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises fanden Ende Mai und Anfang Juni 2024 statt. Weitere Informationen zu diesen Veranstaltungen finden Sie hier.
Exkurs: Was bedeutet Superprivilegierung?
Wird das Teilflächenziel nicht erreicht, gelten Windenergieanlagen weiterhin im gesamten Planungsraum als privilegierte Vorhaben, jedoch mit der zusätzlichen Erleichterung, dass die Anlage dann weder an Ziele der Raumordnung noch an Darstellungen in Flächennutzungsplänen im Bundesimmissionsschutzrechtlichen (BImSch) Genehmigungsverfahren gebunden sind. Beim Verfehlen der Teilflächenziele können Raumordnungs- und Flächennutzungspläne eine Genehmigung somit nicht mehr verhindern.