FAQ - Häufig gestellte Fragen
Grundlegende Entscheidungen der Energiepolitik werden auf EU-, Bundes- und Länderebene getroffen, hierzu gehört auch der Ausbau der Windenergienutzung. Die Frage, ob die Windenergienutzung ausgebaut werden soll, wurde in den zurückliegenden zwei Jahren von EU über Bund bis Land richtungsweisend positiv entschieden. Dazu wurden vor dem Hintergrund der durch den Ukraine-Krieg ausgelösten Energiekrise sowie der Energiewende in Deutschland eine Vielzahl von Gesetzespaketen erlassen, um den Ausbau der erneuerbaren Energien, allen voran der Windenergienutzung, zu stärken und zu beschleunigen. Dabei wurde erstmals auch das Maß des Ausbaus festgelegt. Der Bundesgesetzgeber hat dazu im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) einen Gesamtwert von 2 % des Bundesgebiets sowie konkrete Flächenziele für die Bundesländer vorgegeben.
Der Bundesgesetzgeber hat im WindBG als sogenannten Flächenbeitragswert für Niedersachsen das Flächenziel von 2,2 % festgelegt. Dieser Wert wurde vom Land mit dem niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz § 2 NWindG in Form von Teilflächenzielen an die Träger der Regionalplanung weitergegeben. Das bedeutet für die niedersächsischen Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Regionen Hannover und Braunschweig, dass sie die ihnen zugewiesenen Teilflächenziele in einem wirksamen Plan umsetzen müssen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WindBG). Auf diese Weise kommen sie innerhalb festgesetzter Fristen der Verpflichtung nach, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die prozentual vorgegebenen Flächenanteile planerisch für die Windenergienutzung bereitzustellen.
Quelle: Niedersächsisches Windenergieflächenbedarfsgesetz (NWindG),
Landwirtschaftsministerium: Fragen zum Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz (NWindG)
Nach § 2 NWindG (Anlage) muss der Landkreis Göttingen bis zum 31.12.2027 0,9 % und bis Ende 2032 1,16 % seiner Fläche (ohne Stadt Göttingen) für die Windenergienutzung ausweisen.
Das bedeutet, der Landkreis Göttingen muss das Teilflächenziel von 1,16% durch die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergienutzung erreichen.
Hierbei nutzt er die neue Möglichkeit des Nds. Raumordnungsgesetzes (NROG), einen sachlichen Teilplan Windenergie aufzustellen. Das Thema Windenergie wird aus dem 1. RROP Entwurf 2020 abgekoppelt und in einem eigenständigen Verfahren als Teilplan Windenergie 2024 umgesetzt.
In Raumordnungsplänen werden Ziele und Grundsätze der Raumordnung festgelegt, dies kann textlich oder zeichnerisch (z. B. durch in einer Karte dargestellte Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete für eine bestimmte Nutzung) erfolgen. Vorranggebiete (VR) werden also durch die Träger der Regionalplanung in einem formellen Planverfahren für eine konkrete Nutzung in einem Plan zeichnerisch festgelegt. Die VR haben den Status eines Zieles der Raumordnung, was bedeutet, dass sie zwingend beachtet werden müssen und für die jeweils festgelegte Nutzung (hier: Windenergie) räumlich gesichert sind. Sie dürfen durch keine anderweitige Nutzung beeinträchtigt werden. In einem VR Windenergienutzung ist weiterhin landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Nutzung möglich, diese muss aber an den Standorten, die im Rahmen eines konkreten Projektes beantragt werden, zurücktreten.
Sollte der Landkreis das 1,16-%-Teilflächenziel nicht oder nicht rechtzeitig erreichen, gilt im gesamten Planungsraum uneingeschränkt die Privilegierung der Windenergie im Außenbereich. Jegliche Steuerungswirkung durch Flächenausweisungen würde entfallen. Dies wird auch als sogenannte „Superprivilegierung“ bezeichnet.
Superprivilegierung bedeutet, dass jegliche Steuerungswirkung durch planerische Flächenausweisungen entfällt und die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) im Planungsraum überall beantragt werden könnte, sofern die genehmigungsrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Die Beurteilung, welcher Abstand dann beispielsweise zu Wohnbebauung eingehalten werden muss, würde sich nur noch aus der Einhaltung der Lärmgrenzwerte nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) und der Regelung nach §249 Abs. 10 Baugesetzbuch (optisch bedrängende Wirkung) herleiten. Die Beantragung der Errichtung von WEA wäre auch z. B. in Waldbereichen oder Rohstoffgebieten uneingeschränkt möglich. Zusätzliche planerische Schutzabstände jeglicher Art wären nicht vorhanden. Ein verstärkter und ungesteuerter Ausbau von Windenergieanlagen im Planungsraum wäre dann zu befürchten.
Die Verwaltung des Landkreises Göttingen hat sich für das neue, eigenständige Verfahren eines sachlichen Teilplans für die Ausweisung von Windenergiegebieten entschieden. Der Kreistag hatte daraufhin bereits im Juni 2023 die Abtrennung des Teilplans Windenergie vom RROP beschlossen. Ein wichtiger Grund war der hohe zeitliche Aufwand, der für die Anpassung des RROP an die Änderungsverordnung zum Landesraumordnungsprogramm (LROP) 2022 und die Vorlage eines 2. Entwurfs des RROP 2020 benötigt wird. Auf die Fertigstellung des gesamten RROP zu warten, hätte eine Veröffentlichung der Vorranggebietskulisse Windenergie deutlich verzögert und könnte möglicherweise sogar das rechtzeitige Erreichen des Teilflächenziels gefährden. Um den Ausbau von WEA zu beschleunigen und eine zeitnahe Planungssicherheit bei der Umsetzung von Vorranggebieten für Windenergienutzung zu schaffen, wurde das Thema Windenergie bereits in der Vergangenheit prioritär bearbeitet. Die frühzeitige Auseinandersetzung mit den aktuellen Gesetzesänderungen und die Expertisen Dritter ermöglichten es dem Landkreis, schon kurz nach der Rechtskraft des NWindG im April 2024 den Entwurf des Teilplans Windenergie in die öffentliche Auslegung geben zu können.
Der Landkreis Göttingen will mit der Aufstellung des Teilplans Windenergie verhindern, dass zum einen ein ungesteuerter Bau von WEA im Außenbereich erfolgt. Zum anderen geschieht die Flächenauswahl für die Festlegung der Vorranggebiete auf der Grundlage eines komplexen gesamträumlichen Planungskonzeptes. Das heißt, potenziell geeignete Flächen im Landkreis wurden auf die Vereinbarkeit mit verschiedenen Schutzzwecken überprüft. Hierzu wurde eine möglichst konfliktarme Eignung von Flächen für die Ausweisung von Vorranggebieten untersucht, z. B. im Hinblick auf Raumordnungs-, Umwelt- und Artenschutzbelange, raumordnerische Sicherung von Verbreitungsschwerpunkte des Rotmilans, Möglichkeiten einer räumlichen Bündelung möglicher Anlagen, die Vermeidung der Umzingelung von Siedlungen oder auch die Überfrachtung des Landschaftsbildes.
Innerhalb eines Vorranggebiets (VR) für Windenenergie ist die genannte Nutzung privilegiert. Das heißt, sie hat hier Vorrang vor möglichen anderen Nutzungen. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass innerhalb der VR-Fläche der Bau und Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) automatisch zulässig ist.
Bevor eine Windenergieanlage gebaut werden kann, ist grundsätzlich eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu beantragen. Zuständig für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist die Untere Immissionsschutzbehörde beim Landkreis Göttingen. Im Genehmigungsverfahren wird z. B. überprüft, ob durch die WEA erhebliche Nachteile für die Umwelt oder sonstige Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit entstehen würden. Es wird auch geprüft, ob die Vorgaben zum Lärmschutz eingehalten werden. Im Rahmen der Prüfung kann die Genehmigungsbehörde möglicherweise auch zu dem Ergebnis kommen, dass Maßgaben zur Beachtung von artenschutzrechtlichen Belangen erforderlich sind.
Die regionalen Planungsträger in Niedersachsen, so auch der Landkreis Göttingen, wurden gesetzlich zur Umsetzung des o.g. Flächenziels verpflichtet. Ergänzende Flächenausweisungen der Kommunen in ihren Flächennutzungsplänen fordert das Land nicht. Ungeachtet dessen steht es jeder Kommune jederzeit frei, zusätzlich weitere geeignete Flächen für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan auszuweisen.
Sobald die Genehmigung des Teilplans Windenergie durch das Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig (ArL BS) mit Bekanntmachung rechtswirksam geworden ist und das ArL BS in dem Zuge die Erreichung des Teilflächenziels für den Landkreis Göttingen festgestellt hat, wird es im Kreisgebiet Planungssicherheit über die raumordnerische Steuerung geben. Das heißt, innerhalb der Vorranggebiete (VR) für Windenergie stellen Windenergieanlagen (WEA) die privilegierte Nutzung dar. Außerhalb der ausgewiesenen VR ist die Privilegierung von WEA nur noch auf Flächennutzungspläne der Gemeinden beschränkt. Zum einen sind WEA in bestehenden Sonderbauflächen für Windenergie, die nicht in den VR des Teilplans aufgegriffen worden sind, weiterhin genehmigungsfähig. Zum anderen können Gemeinden in ihren Flächennutzungsplänen durchaus weitere Flächen für WEA bereitstellen. Eine Ausnahme mit einer Regelungslaufzeit bis 2030 stellen Repowering-Vorhaben dar. Notwendige Voraussetzung für den Bau und Betrieb von WEA ist unverändert eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung.
Repowering bedeutet: Ältere WEA werden durch moderne und leistungsfähigere ersetzt. Hierfür hat der Gesetzgeber im Bundes-Immissionsschutzgesetz einen Suchraum definiert. Der Abstand zwischen der Bestandsanlage und der neuen Anlage beträgt höchstens das Fünffache der Gesamthöhe der neuen Anlage (§16b BImSchG).
Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen der Gesetzesnovelle 2023 im Bereich Windenergie im Baugesetzbuch (§ 249 Abs. 3 BauGB) eine Sonderregel für Repowering-Vorhaben festgelegt. Repowering-Vorhaben bleiben bis zum Jahr 2030, unabhängig von der Ausweisung von Vorranggebieten der Windenergienutzung, im gesamten Planungsraum privilegierte Vorhaben.
Nein. Die Ermittlung konkreter Standorte für einzelne Windenergieanlagen oder Windparks ist nicht die Aufgabe der Regionalplanung. Deren Ziel ist es, geeignete Flächen für die Windenergienutzung fachlich zu identifizieren und planerisch zu sichern. Innerhalb der festgelegten Vorranggebiete können Anlagenbetreiber konkrete Anlagenstandorte für WEA planen und eine Genehmigung für ihre Projekte beantragen.
Nachdem ein Projektierer sich Flächen für Windenergiestandorte von den jeweils betroffenen Grundstückseigentümern vertraglich gesichert hat, ist ein Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu stellen. Die zuständige Genehmigungsbehörde prüft anschließend, ob eine WEA auf dem jeweiligen konkreten Planstandort errichtet werden darf.
Eine der grundlegenden Voraussetzungen dazu ist die Lage innerhalb einer Sondergebietsfläche eines Flächennutzungsplans. Die zweite Möglichkeit, die Lage in einem Vorranggebiet für Windenergienutzung, tritt erst dann ein, wenn der Teilplan mit der Erfüllung des 1,16-%-Teilflächenziels wirksam geworden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt können WEA auch durch Einzelanträge im privilegierten Außenbereich zulässig sein.
Mit dem rechtswirksamen Teilplan Windenergie entfällt die Privilegierung für Windenergieanlagen (WEA) im Außenbereich. Ein WEA-Antrag mit Standort außerhalb sowohl von Vorranggebieten des Teilplans als auch von Sondergebieten für Windenergie der Flächennutzungspläne wird dann planerisch als „sonstiges Vorhaben“ nach dem Baugesetzbuch beurteilt. Das bedeutet, sobald ein öffentlicher Belang dem Vorhaben entgegensteht, kann die Windenergieanlage nicht genehmigt werden. Dies ist der Regelfall. Der Bundesgesetzgeber hat somit per Gesetz eine faktische Ausschlusswirkung für Windenergie im Außenbereich geschaffen.