Neuaufstellung Regionales Raumordnungsprogramm
Aktuelles zum Entwurf des RROP 2020 erhalten Sie hier
Einzeldokumente
Entwurf Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) 2020 (Gesamt)
Anlage 1 WohnstättenschwerpunktePDF-Datei (315 KB)
Anlage 2 ArbeitsstättenschwerpunktePDF-Datei (238 KB)
Methodenband Wind Anhang APDF-Datei (19,51 MB)
Methodenband Wind Anhang BPDF-Datei (12,59 MB)
Methodenband Wind Anhang CPDF-Datei (14,65 MB)
Die Geodaten können beim Landkreis Göttingen nach der Rechtskraft des Regionalen Raumordnungsprogrammes (RROP) von Jedermann angefragt werden.
Die aktuellen Entwurfsdaten des RROP können zur internen Verwendung den Trägern öffentlicher Belange (TÖB) zur Verfügung gestellt werden und vereinzelte Daten können Dritten in begründeten Einzelfällen bereit gestellt werden.
Alle Daten des RROP-Entwurf 2020 sind für Jedermann im Geoportal des Landkreises detailliert im RROP Maßstab 1:50 000 einzusehen.
Die Erstellung von zusätzlichem Kartenmaterial ist nicht möglich.
Bitte senden Sie eine Nachricht an folgende Mailadresse: regionalplanung@landkreisgoettingen.de
Ein Regionales Raumordnungsprogramm für den Landkreis Göttingen
Der Landkreis Göttingen ist verpflichtet, für seinen Planungsraum ein Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) zu erstellen. Der Planungsraum des Landkreises Göttingen umfasst 18 Kommunen. Die rechtliche Grundlage bildet § 7 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG). Im RROP wird die angestrebte räumliche und strukturelle Entwicklung des Landkreises Göttingen für eine abgestimmte Siedlungs-, Freiraum- und Infrastrukturentwicklung getroffen und für einen mindestens zehnjährigen Zeitraum festgelegt; danach ist eine Überprüfung erforderlich. RROPs entfalten für die raumbedeutsamen Planungen von Trägern öffentlicher Belange und insbesondere für die Bauleitplanungen der Kommunen eine starke Steuerungs- und Bindungswirkung.
Im Januar 2017 hatte der Landkreis Göttingen die allgemeinen Planungsabsichten zur Neuaufstellung seines Regionalen Raumordnungsprogrammes (RROP) öffentlich bekannt gegeben.
Der in den Folgejahren durch die Verwaltung erarbeitete 1. Entwurf des RROP 2020 wurde am 02. Dezember 2020 vom zuständigen Kreistag beschlossen und die Verwaltung beauftragt, die notwendigen Verfahrensschritte zur nach Niedersächsischem Raumordnungsgesetz vorgeschriebenen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit einzuleiten. Dieses Beteiligungsverfahren, das von Ende Januar bis Ende Juli 2021 durchgeführt wurde, ist abgeschlossen. Die in diesem Verfahrensschritt eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und die von den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Einwände, Hinweise und Anregungen liefern wichtige Informationen, die nun in einer sog. Abwägung geprüft und bewertet werden, ob und wie sie für das weitere Verfahren bzw. die Erstellung eines überarbeiteten 2. RROP Entwurf berücksichtigt werden können.
Zum besseren Verständnis, insbesondere für die Öffentlichkeit, wurden im Zeitraum Mitte Februar bis Anfang März 2021 drei virtuelle themenbezogene Informationsveranstaltungen zum RROP-Verfahren durchgeführt, in denen sich Jedermann in Kürze über verschiedene Themen eines RROP informieren und Fragen zum RROP stellen konnte. Die Ergebnisse der Online-Veranstaltungen finden sie zum Nachlesen hier .
Vor dem Hintergrund einer umfassenden Änderung des Landesraumordnungsprogrammes Niedersachsen 2022, das neue Vorgaben für die Umsetzung auf Regionalplanungsebene enthält, muss nun der 1. RROP-Entwurf aus dem Jahr 2020 umfassend neu überarbeitet werden. Eine größere Herausforderung stellen zudem die zahlreichen neuen Gesetzesänderungen und -vorgaben zur Energiewende dar, wonach die Regionalplanungsträger derzeit aufgefordert sind, die sog. „Teilflächenziele“ zum Ausbau der Windenergienutzung im Land zu bewerkstelligen. Dies bedeutet konkret, dass der Landkreis Göttingen insbesondere seine Planungsabsichten, was die Vorranggebiete für Windenergienutzung anbetrifft, auf den Prüfstand stellen und konzeptionell überarbeiten muss. Alles in allem werden die zahlreichen rechtlich neuen Grundlagen dazu führen, dass im 2. RROP-Entwurf die räumlichen Kulissen von Vorbehalts- und Vorranggebieten, und zwar nicht nur die der Windenergie, sondern auch in anderen Belangen, wie Wasserwirtschaft und Biotopverbund noch einmal eine Aktualisierung erfahren werden.
In einem RROP werden aufgrund entsprechender Vorgaben des Landes Niedersachsen zwischen verbindlichen Zielen (Fettdruck) und Grundsätzen (Normaldruck) der Raumordnung unterschieden. Die Festlegung der Ziele und Grundsätze der beschreibenden und zeichnerischen Darstellung im Maßstab 1:50.000 (Satzung) wird in der Begründung fachlich im Einzelnen dargelegt und durch zusätzliche Informationen ergänzt. Darüber hinaus muss ein Umweltbericht zum RROP angefertigt werden.
Inhaltliche Schwerpunkte eines RROPs sind in der Regel:
- die Festlegung der Grundzentren, d. h. derjenigen Zentralen Orte in den Gemeinden und Samtgemeinden, an denen die Einrichtungen für die Versorgung der Bürger mit den Dingen des täglichen Bedarfs (Grundversorgung) konzentriert werden,
- Festlegungen zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels (> 800 qm Verkaufsfläche)
- Aussagen zur Bereitstellung von regional bedeutsamen Wohn- und Gewerbeflächen,
- die Festlegung von Nutzungsvorrängen zur Sicherung intakter Lebens- und Wirtschaftsräume und der natürlichen Lebensgrundlagen
- Festlegungen zur Steuerung der Windenergienutzung.
Das RROP ist eingebettet in ein umfassendes Planungssystem und befindet sich zwischen Landesplanung, Fachplanung und kommunaler Bauleitplanung; in ihm werden einerseits die Vorgaben des LROP konkretisiert, andererseits trifft es aber auch zusätzliche, eigene regionalplanerische Festsetzungen und berücksichtigt die Belange der Fachplanungen und die Entwicklungsvorstellungen der Gemeinden.
Das RROP ist als Satzung zu beschließen und bedarf der Genehmigung durch die Obere Landesplanungsbehörde, das Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig, die die Rechtmäßigkeit überprüft. Ein RROP wird erst mit seiner öffentlichen Bekanntmachung rechtswirksam.
Zur Zeit verfügt der Landkreis Göttingen noch nicht über ein rechtsverbindliches RROP, mit dem 1. RROP-Entwurf 2020, der vom Kreistag beschlossen wurde, liegen gem. der Gesetzesgrundlage des ROG jedoch sog. „in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung“ vor, die bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen jetzt bereits zu berücksichtigen sind.
Die Verwaltung des Landkreises Göttingen befasst sich derzeit intensiv mit den Arbeiten zur Erstellung eines 2. RROP-Entwurfs. Nach den gesetzlichen Verfahrensvorschriften wird es hierzu ebenfalls eine Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beteiligung der relevanten Träger öffentlicher Belange geben. Wann diese durchgeführt werden kann, steht noch nicht fest.
Der Landkreis Göttingen wird zu gegebener Zeit jedoch rechtzeitig hierüber informieren.