Feldgehölzschauen: Regionalbeauftragte sind Ansprechpartner*innen beim Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern in der freien Landschaft

Feldgehölzschauen: Regionalbeauftragte sind Ansprechpartner*innen beim Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern in der freien Landschaft

 

In Landschaftsschutzgebieten des Landkreises Göttingen bedürfen die Beseitigung oder der Rückschnitt von Flurgehölzen (Hecken und Gebüsche heimischer Arten) und außerhalb des Waldes stehender Bäume einer vorherigen Erlaubnis. Diese Erlaubnis kann bei den vom Landkreis Göttingen ernannten Regionalbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege beantragt werden. Die Regionalbeauftragten prüfen vor Ort im Rahmen einer sogenannten Feldgehölzschau, ob der Antrag genehmigt werden kann. Dagegen ist das regelmäßige seitliche Freischneiden von Wegen, Straßen und Schienenwegen möglich, sofern es sich um die fachgerechte Herstellung des Lichtraumprofils handelt.

Die Regionalbeauftragten sind jeweils für eine Gemeinde zuständig (ohne Stadt Göttingen). Sie sind unter folgenden Telefonnummern erreichbar:

Flecken Adelebsen

Frau

Dr. Ammer

05506 950 691

Gemeinde Bad Grund (Harz)

Herr

Mann

0176 921 939 71

Stadt Bad Lauterberg im Harz

Herr

Pfeffer

0171 862 2256

 

 

 

05524 853 654

Stadt Bad Sachsa

Herr

Bosse

05523 34 45

0171 612 58 32

Flecken Bovenden

Herr

Dr. Corsmann

0174 919 25 75

Samtgemeinde Dransfeld

Herr

Arnaschus

05546 18 97 

 

 

 

0170 631 44 35

Stadt Duderstadt

Herr

Kracht

05527 51 75

0175 674 06 05

Gemeinde Friedland

Herr

Mingram

0151 588 471 29

Samtgemeinde Gieboldehausen

Herr

Lange

05529 13 57

Gemeinde Gleichen

Herr

Thiery

01575 182 6428

Stadt Hann.Münden

Herr

Kornau

05541 755 1541

Samtgemeinde Hattorf am Harz

Herr

Armbrecht

05521 67 80 

Stadt Herzberg am Harz

Herr

Große

0151 466 023 55 

Stadt Osterode am Harz

Herr

Buff

01575 513 6911

Samtgemeinde Radolfshausen

Herr

Dr. Trisl

01713 82 0040

Gemeinde Rosdorf

Herr

Kotzan

0176 803 374 03

Gemeinde Staufenberg

Herr

Hassemeier

0157 717 47 864

Gemeinde Walkenried

Herr

Kelka

0171 867 46 26 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) ist es verboten, Bäume die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Auch außerhalb von Landschaftsschutzgebieten kann eine Prüfung von Gehölzrückschnitten durch die untere Naturschutzbehörde notwendig sein. Dies ist der Fall, wenn besonders geschützte Biotope (gem. § 30 BNatSchG und § 24 Niedersächsisches Ausführungsgesetz, NAGBNatSchG) oder besondere Artenschutzregelungen betroffen sind, beispielsweise die mögliche Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung von Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund.

Pressemitteilung

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