Kfz - Zulassung (Gebrauchtfahrzeug) aus NICHT EU-Land - Standort Osterode a. H.

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Frau H. Bohne | 05522 960-4367 | ![]() |
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Frau N. Berger | 05522 960-4366 | ![]() |
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Herr T. Rose | 05522 960-4363 | ![]() |
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Frau P. Keinert | 05522 960-4870 | ![]() |
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Frau K. Hofmann | 05522 960-4364 | ![]() |
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Frau S. Hardeland | 05522 960-4365 | ![]() |
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Frau H. Empacher | 05522 960-4361 | ![]() |
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Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Daher ist für jedes Fahrzeug die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zu beantragen. Gebrauchte Fahrzeuge aus einem Nicht-EU-Land können unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland zugelassen werden.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Zulassung ist durch die Halterin/den Halter oder eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen. Falls die zuständige Stelle ein Antragsformular verlangt, kann dieses vorab bei der zuständigen Stelle besorgt werden.
Die zuständige Stelle zieht die ausländische Zulassungsbescheinigung ein und bewahrt sie mindestens 6 Monate auf.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Voraussetzungen:
Eine Zulassung erfolgt
- nur auf den Wohnort – bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnsitz – beziehungsweise den Firmensitz/die Niederlassung der antragstellenden Person.
- als Firmenfahrzeug, wenn die Firma im deutschen Handelsregister beziehungsweise Gewerberegister eingetragen ist.
- nicht bei abgelaufener Hauptuntersuchung (HU)
Vorzulegen ist der Original-Prüfbericht nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). - bei gebrauchten Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt, erst nachdem eine Untersuchung nach § 29 StVZO durchgeführt wurde.
Was sollte ich sonst noch wissen?
Entspricht das Fahrzeug nicht den geltenden Vorschriften der FZV oder StVZO (Leuchtweitenregulierung/Diebstahlsicherung/Kennzeichenabmessungen oder Ähnliches), gilt Folgendes: diese Abweichungen und die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung sind vom Sachverständigen im Gutachten nach §21 StVZO aufzuführen und zu begründen.
Unter Angabe der Fahrzeug-Ident-Nummer (FIN) kann bei der zuständigen Stelle erfragt werden, ob das Fahrzeug bereits in Deutschland zugelassen war oder noch ist. Bei der Polizei kann des Weiteren in Erfahrung gebracht werden, ob das Fahrzeug als gestohlen gemeldet ist.
Es wird empfohlen, sich vor dem Kauf bei der Herstellerfirma oder bei einer amtlich anerkannten sachverständigen Person oder bei einer Prüferin/bei einem Prüfer zu versichern, dass das Fahrzeug die für die Zulassung erforderliche Emissionsklasse erfüllt.
- Personalausweis oder Reisepass, bei Vorlage des Reisepasses ist eine aktuelle Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate – vorzulegen.
- Kaufvertrag/Rechnung
- ausländische Zulassungsbescheinigung
- Certificate of Conformity – COC (EG-Typgenehmigung) oder Datenbestätigung der Herstellerfirma.
Gibt es für das Fahrzeug keine EG Typgenehmigung, ist eine Vollabnahme gemäß § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erforderlich - elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei gegebenenfalls abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen. - noch vorhandene ausländische Kennzeichenschilder
- Verzollungsnachweis entsprechend § 6 Absatz 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Sollte kein Verzollungsnachweis vorgelegt werden können, erfolgt von der zuständigen Stelle eine Kontrollmitteilung an das Hauptzollamt).
Dies gilt ebenso für Fahrzeuge, die von Mitgliedern ausländischer militärischer Streitkräfte bzw. Hauptquartiere erworben wurden.
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Handelsregister
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
bei Vereinen zusätzlich:
- Vereinsregisterauszug
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:
- Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
- deren Ausweise
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartner/innen.
Formulare | |
Einwilligungserklärung für Minderjährige |
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Einzugsermächtigung SEPA - Kraftfahrzeugsteuer |
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Vollmacht zur An-, Um- und Abmeldung eines Kfz |
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