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Unser ServiceBürgerserviceWas erledige ich wo?


Kfz - Zulassung bei Umschreibung ohne Halterwechsel außerhalb des Zulassungsbezirkes - Standort Osterode a. H.

Kfz - Zulassung bei Umschreibung ohne Halterwechsel außerhalb des ZulassungsbezirkesUnterdienstleistung Kfz - Zulassung bei Umschreibung ohne Halterwechsel außerhalb des Zulassungsbezirkes - Standort Osterode a. H.

Details
Team KfZ-Zulassung
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Frau M. Ahrens 05522 960-4867 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau H. Bohne 05522 960-4367 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau N. Berger 05522 960-4366 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Herr T. Rose 05522 960-4363 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau P. Keinert 05522 960-4870 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau K. Hofmann 05522 960-4364 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau S. Hardeland 05522 960-4365 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau H. Empacher 05522 960-4361 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Wenn ein Fahrzeug für denselben Halter in einem anderen Zulassungsbezirk umgeschrieben werden soll, muss ein Antrag bei der zuständigen Stelle im neuen Zulassungsbezirk gestellt werden. Die Beantragung kann persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.

 

An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

Voraussetzung
Zulassung des Fahrzeuges auf den Hauptwohnsitz einer Privatperson

 

Was sollte ich noch wissen?
Seit 01. Oktober 2005 gibt es neue Fahrzeugpapiere, Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung II (alt: Fahrzeugbrief). Diese sind in der Europäischen Union (EU) einheitlich gestaltet. Ein Umtausch durch die Fahrzeughalterin/den Fahrzeughalter ist nicht vorgeschrieben. Die bisherigen Fahrzeugpapiere werden gegen die neuen Dokumente (Teil I und II) getauscht, sobald die Zulassungsbehörde neue Fahrzeugunterlagen ausstellt.

 

Kennzeichenmitnahme:
Die in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geregelte Pflicht zur Umkennzeichnung bei Wohnsitzwechsel des Fahrzeughalters in einen anderen Zulassungsbereich ist ab 01.01.2015 aufgehoben. Fahrzeughalter können dann beim Wohnsitzwechsel innerhalb des Bundesgebietes selbst entscheiden, ob sie das bisherige Kennzeichen weiter führen wollen oder sich ein neues zuteilen lassen.

 

Zu beachten ist, dass die Pflicht zur Meldung des Wohnsitzwechsels auch in den Fahrzeugpapieren bestehen bleibt.

 

Die Möglichkeit zur Kennzeichenmitnahme bei zugelassenen Fahrzeugen hat den Vorteil, dass sich der Sach- und Zeitaufwand erheblich reduziert, denn Fahrzeughalter, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sparen sich die Anschaffung neuer Kennzeichenschilder.

 

Die Möglichkeit zur Kennzeichenmitnahme besteht nicht bei einem Halterwechsel oder abgemeldeten Fahrzeugen.

 

Das Recht des Halters auf Kennzeichenmitnahme/Weiterführung erlischt bei Änderung des Halters, der Kennzeichenart (Eintragung/Rücknahme Saison/H-Kennzeichen) oder Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs.


Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass bei Vorlage des Reisepasses ist zusätzlich eine aktuelle Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate – vorzulegen.
  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder bei zulassungsfreien aber kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen die Betriebserlaubnis
  • Bei Kennzeichenmitnahme entfällt die Verpflichtung zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II. Sollte jedoch gleichzeitig mit der Umschreibung eine Namensänderung oder technische Änderung nach §13 (1) Nr.1-3 FZV erfasst oder ein Umtausch alter deutscher Fahrzeugpapiere in neue Zulassungsbescheinigungen erforderlich werden, ist die Zulassungsbescheinigung Teil II/Fahrzeugbrief bei der Umschreibung vorzulegen.
  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder Abmeldebescheinigung
  • amtliche Kennzeichen bei zugelassenen Fahrzeugen
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • Prüfbericht der letzten gültigen Hauptuntersuchung (HU)
     
    • entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war oder
    • bei Fahrzeugen, bei denen die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist – § 29 Absatz 10 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
     
    • Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei gegebenenfalls abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
    • Alternativ:
      • Bescheinigung, nach der das Hauptzollamt auf den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer verzichtet oder
      • Nachweis der Steuerbefreiung


bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

 

bei Firmen zusätzlich:
 

  • Auszug aus dem Handelsregister
  • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht

 

bei Vereinen zusätzlich:
 

  • Vereinsregisterauszug
  • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht

 

bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts zusätzlich:
 

  • komplette Übersicht der Gesellschafterinnen/Gesellschafter – in der Regel Gesellschaftervertrag
  • Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll – von allen Gesellschafterinnen/Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartner/innen.

Rechtsgrundlage

§ 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 29 Absatz 10 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)

Formulare
Einwilligungserklärung für Minderjährige Details
Einzugsermächtigung SEPA - Kraftfahrzeugsteuer Details
Vollmacht zur An-, Um- und Abmeldung eines Kfz Details
Druckversion anzeigen

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