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Unser ServiceBürgerserviceWas erledige ich wo?


Kfz - Zulassung bei Umschreibung auf einen anderen Halter außerhalb des Zulassungsbezirkes - Standort Duderstadt

Kfz - Zulassung bei Umschreibung auf einen anderen Halter außerhalb des ZulassungsbezirkesUnterdienstleistung Kfz - Zulassung bei Umschreibung auf einen anderen Halter außerhalb des Zulassungsbezirkes - Standort Duderstadt

Details
Team KfZ-Zulassung
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Frau M. Aschoff 05527 99729-3402 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau J.-M. Habich 05527 99729-3404 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau A. Kopp 05527 99729-3405 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau P. Kellner 05527 99729-3406 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau I. Hanke 05527 99729-3403 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Herr K. Deppener 05527 99729-3401 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Wenn ein Fahrzeug auf eine neue Halterin/einen neuen Halter in einem anderen Zulassungsbezirk umgeschrieben werden soll, muss ein Antrag bei der zuständigen Stelle im neuen Zulassungsbezirk gestellt werden. Die Beantragung kann persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.

 

An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

 

Voraussetzungen
 

  • Zulassung des Fahrzeuges auf den Hauptwohnsitz einer Privatperson
  • Betriebsstätte der Firma

 

Was sollte ich sonst noch wissen?
Seit 01. Oktober 2005 gibt es neue Fahrzeugpapiere, Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung II (alt: Fahrzeugbrief). Diese sind in der Europäischen Union (EU) einheitlich gestaltet. Ein Umtausch durch die Fahrzeughalterin/den Fahrzeughalter ist nicht vorgeschrieben. Die bisherigen Fahrzeugpapiere werden gegen die neuen Dokumente (Teil I und II) getauscht, sobald die Zulassungsbehörde neue Fahrzeugunterlagen ausstellt.

 

Kennzeichenmitnahme:

Die in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geregelte Pflicht zur Umkennzeichnung zugelassener Fahrzeuge bei Wechsel des Fahrzeughalters in einen anderen Zulassungsbereich ist ab 01.10.2019 aufgehoben. Fahrzeughalter können dann beim Halterwechsel selbst entscheiden, ob sie das bisherige Kennzeichen weiter führen wollen oder sich ein neues zuteilen lassen. Die bisherigen Kennzeichen sind in jedem Fall zum Zeitpunkt der Ummeldung bei der Zulassungsstelle vorzulegen.

 

Die Möglichkeit zur Kennzeichenmitnahme besteht nur bei angemeldeten Fahrzeugen. Eine Weiterführung des Kennzeichens ist ebenfalls nicht möglich bei Änderung der Kennzeichenart (Eintragung / Rücknahme Saison / H-Kennzeichen) oder Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs.


Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass, bei Vorlage des Reisepasses ist zusätzlich eine aktuelle Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate – vorzulegen
  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder bei zulassungsfreien aber kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen die Betriebserlaubnis
  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder Abmeldebescheinigung
  • amtliche Kennzeichen bei zugelassenen Fahrzeugen
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • Prüfbericht der letzten gültigen Hauptuntersuchung (HU)
     
    • entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war oder
    • bei Fahrzeugen, bei denen die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist – § 29 Absatz 10 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
     
    • Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei gegebenenfalls abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
    • Alternativ:
      • Bescheinigung, nach der das Hauptzollamt auf den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer verzichtet oder
      • Nachweis der Steuerbefreiung


bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
 

  • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll


bei Firmen zusätzlich:
 

  • Auszug aus dem Handelsregister
  • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht

 

bei Vereinen zusätzlich:
 

  • Vereinsregisterauszug
  • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht

 

bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts zusätzlich:
 

  • komplette Übersicht der Gesellschafterinnen/Gesellschafter – in der Regel Gesellschaftervertrag
  • Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll – von allen Gesellschafterinnen/Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartner/innen.

Rechtsgrundlage?

§ 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 29 Absatz 10 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)

Formulare
Einwilligungserklärung für Minderjährige Details
Einzugsermächtigung SEPA - Kraftfahrzeugsteuer Details
Vollmacht zur An-, Um- und Abmeldung eines Kfz Details
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