Denkmalschutz und Denkmalpflege

Historische Gebäude und Anlagen prägen den gesamten neuen Landkreis Göttingen. Seine Städte, Dörfer und Landschaften, Straße, Höfe und Plätze erzählen Geschichte und Geschichten. Darum liegt der besondere Schutz dieser Kulturgüter im besonderen Interesse des Landkreises Göttingen.

Zunehmend wird kulturhistorisch wertvolle Bausubstanz abgebrochen oder verfällt. Die Gründe hierfür sind beispielsweise:

  • der Demographische Wandel,
  • die Aufgabe der traditionell genutzten Bauernhöfe,
  • eine geringe Investitionskraft durch Landflucht,
  • die Energiepreise und
  • rückläufige Zuwendung durch das Land Niedersachsen.

Zu den Kulturgütern gehören bauliche oder sonstige Anlagen, an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Das bedeutet, dass sie  geschichtlich, künstlerisch, wissenschaftlich oder städtebaulich von Bedeutung sind. Damit das Unverwechselbare einer Region nicht verloren geht und an die nächste Generation weitergegeben werden kann, ist es dringend notwendig, Baudenkmäler zu bewahren, zu erhalten, zu pflegen und zu schützen. Diese Aufgaben übernehmen die unteren Denkmalschutzbehörden. Dabei werden sie von der Denkmalfachbehörde, dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege (NLD) unterstützt.

Weitere Informationen, Ansprechpersonen und Anträge finden Sie unter:

Denkmalschutz – Ausstellung einer Steuerbescheinigung

Denkmalschutz – denkmalrechtliche Genehmigung

Denkmalschutz – Fördermittel für Denkmäler

Denkmalschutz: – Ausweisung und Verzeichnis

 

Energieeinsparverordnung und Denkmalschutz

Grundsätzlich lassen sich die berechtigten Interessen des Denkmalschutzes und der Wunsch nach Energieeinsparung vereinbaren. Es ist aber sinnvoll, eine individuelle, auf das Objekt bezogene Energieberatung in Anspruch zu nehmen und daraufhin ein Gesamtkonzept zu erstellen.

Durch voreilig ausgeführte, unsachgemäße und ungeeignete Wärmedämmmaßnahmen können das Erscheinungsbild und die Substanz von Baudenkmälern gefährdet werden. Oft ist z. B. der Einbau einer effizienten Heizungsanlage sinnvoller, als das "Einpacken" des Gebäudes mit einer dicken Wärmedämmung.

Baudenkmäler sind zudem von der Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises ausgenommen. Von den Anforderungen dieser Verordnung kann abgewichen werden, wenn z. B. bei Einhaltung der Anforderungen die Substanz oder das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt würde. Rechtsgrundlage hierfür sind § 16 und 24 der Energieeinsparverordnung (EnEV).

Weitere Informationen finden Sie unter www.energieagentur-goettingen.de

Verklickt? Hier geht's zurück!

Zurück